Stornierungsbedingungen

Rücktritt

Der Vertragspartner kann die gebuchte Museumsprojekte bis zum 14. Tag vor dem vereinbarten Termin kostenfrei stornieren. Die Erklärung hat schriftlich, per E-Mail (bildung@gartenbaumuseum.de) zu erfolgen. Tritt der Vertragspartner im Zeitraum vom 13. bis 7. Tag vor der gebuchten Veranstaltung von dem Vertrag zurück, hat er als pauschale Entschädigung 50 % der Veranstaltungskosten zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt ab sechs Tage vor der Veranstaltung, sind die gesamten Kosten der Veranstaltung als pauschale Entschädigung zu zahlen. Maßgebend für den Zeitpunkt des Rücktritts und die Höhe der Rücktrittskosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Deutschen Gartenbaumuseum. Die Entschädigungspflicht entfällt insoweit, als der Vertragspartner nachweist, dass dem Deutschen Gartenbaumuseum kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Bei verspäteter Anreise besteht kein Anspruch auf die vollständige Leistungserbringung. Im Falle einer Verspätung von mehr als 60 Minuten oder bei Nichterscheinen der Gruppe zum vereinbarten Termin ist die gesamte Veranstaltungsgebühr fällig.

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist jedes Ereignis, das außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs derjenigen Partei liegt, die sich auf höhere Gewalt beruft, und auch durch äußerste billigerweise zu erwartende Sorgfalt von ihr vernünftigerweise weder kontrolliert noch verhütet werden kann, wie insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien und die Beachtung geltenden (zwingenden) Rechts oder Beachtung von Entscheidungen von Gerichten oder anderen staatlichen Organen wie Behörden und ähnlichen Institutionen. Wird die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht aufgrund höherer Gewalt für eine Partei (subjektiv) oder jedermann (objektiv) ganz oder teilweise unmöglich oder wendet eine Partei aufgrund höherer Gewalt die Unzumutbarkeit der Erfüllung im Sinne von § 275 Abs. 2 oder 3 BGB ein, wird die von der höheren Gewalt betroffene Partei von den jeweiligen Vertragspflichten befreit, soweit die höhere Gewalt reicht, und hat weder für Vertragsverletzungen noch für Schäden einzustehen, die in diesem Zusammenhang entstehen. Soweit die betroffene Partei von ihren Leistungspflichten befreit ist, entfällt auch ihr Anspruch auf die Gegenleistung.

Bei Sturm ab 85 km/h wird aus Sicherheitsgründen das Gelände des egaparks geschlossen. Dann kann die geplante Veranstaltung nicht durchgeführt werden.

(Stand 22.01.2025)